Panzerkampfwagen IV
ausf.J
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Verordenungen des Oberkommandos des Heeres.
52. Anstrich des Heeresgerats.
Neufertigung.

1.
Das Heeresgerat der Newfertigung wird, soweit ein Anstrich noch zugelassen is, an Stelle des Gelbanstriches mi einem Grunanstrich versehen.
Fur den Farbton ist massgebend die RAL-Farb-tonkarte 6003, Anstrichstoffe wie bisher.

2.
Welche Gerate, abweichend von den Angaben in den Zeichnungen und Gerat-Lieferbedingungen, noch einen Anstrich erhalten, ist aus den neuen Anstrichvorschriften ersichtlich, die allen H Abn-Dienststellen Okt.44 zugegangen sind.

3.
Gerate, fur die entsprechend dieser Anstrichvorschrift in der Neufertigung ein Buntfarben-Tarnanstrich vorgesehen ist, sind solange grun zu streichen, bis das entsprechende "Tarnbild" als Vorlage zur Verfugung steht.
Die Tarnbilder werden den Firmen nach Fertigstellung durch die Beschaffungasabteilungen des Heereswaffenamtes zugeleitet.

4.
Die Farben für den Buntfarben-Tarnanstrich sind
Grün RAL 6003
Braun RAL8017
Gelb RAL7028 Ausgabe 1944
RAL-Farbton-register 840R

5.
Vorhandene Bestande an gelber Farbe (Farbton RAL7028) sind fur folgende Zwecke aufzubrauchen:
a) fur Kleingerat, soweit es sich nicht um Gerat handelt, das der Mann Standig bei sich tragt.
b) fur Gerate, die nur im Heimatkriegs-gebiet eingesetzt werden.
C) fur den gelben anteil des Buntfarben-Tarnanstrichs.
In Zweifelsfallen zu a) und b) ist uber die Heers=abnahme-Dienststellen Entscheidung einzu-holen.
Die Heers-Abn-Dienststellen haben bis zur Herbeifuhrung der Entscheidung die Witerverwendung der galben Farbe zu tolerieren, auch fur Grossgerate.
6.
Fur Grossgerate, die beim Bahntransport auf offenen Wagen verladen werden, ist die Verwendung der gelben Farbe mit sofortiger Wirkung untersagt.
Stosst ide rechtzeitige Beschaffung der grunen Farbe hierfur auf unuberwindliche Schwierigkeiten, so ist dies sofort telegrapcisch zu melden an Heereswaffenamt (Wa Chef Ing1), Berlin-Charlottenburg, Jebensstr. 1 (31 00 12, 31 83 01/App.33.86).
Die Auslieferung der Geräte darf durch das Fehlen der grünen Farbe nicht aufgehalten werden.

Gerätebestände
7.
Das bei der Truppe oder in Bestanden befindeliche gelbe Gerat wird wegen Rohstoffersparnis nicht umgefarbt.
Es ist, soweit ein Buntfarben-Tarnanstrich vorgesehen ist, mit grunen unt braunen Tarnpasten behelfsmassig zu tarnen.
"Richtlinien fur den Buntfarben-Tarnanstrich" werden in Kurze zugeleitet.
Auslieferrung des Gerates darf durch Fehlen des behelfsmassigen Buntfarben-Tarnanstrichs nicht aufgehalten werden.

Sonderbestimmungen
8.
Gewebe und gurte
a) fur Segeltuch impragniert aus Flachs, Hanf u. a. laufen noch Versuche uber Farbung.
Fur Segeltuch aus Papier ist grun (RAL6003) zu verwenden.
Bestande konnen aufgebraucht werden.
Das Aufbringen von Tarnflecken auf zu tarnende Wagenplanen u.a. hat entweder mit Anstrichstoffen HE nach TL6360B oder Tarnpasten nach TL6352 zu erfolgen.
b) Staubschutzstoffe sind grun (RAL6003) bzw. grun und weiss (RAL9002) zu verwenden.
Die vorhandenen dunkelgelben Stoffe sind aufzubrauchen.
c) Fur alle sonstigen Gewebe is der in der jeweiligen TL vorgeschriebene Farbton massgebend.
d) Gurte sind je nach Verwendungszweck bzw. Auftrag naturfarben oder gefarbt (Farbton laut Auftrag) zu verwenden.
Leder.
Blankleder wird in naturfabenem Zustande verwendet.

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