Panzerkampfwagen IV
ausf.G
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181. Anstrich des Heeresgeräts.

1. Gerätanstrich. An Stelle des bisherigen Gerätanstrichs, dunkelgrau-dunkelbraun, der für Kriegsdauer in einfarbig dunkelgrau abgändert worden ist, sowie an Selle des Gerätanstrichs braun-grau für die Truppen in Afrika und auf Kreta tritt für Großgerät mit soforiger Wirkung der Anstrich dunkelgelb nach Muster.

 Nummer der RAL-Farbtonkarte für dieses dunkelgelb wird später festgeseizi. Muster sind beim Heereswaffenamt WaJRü (WuGI/V), Berlin W15, Sächsischestr.8, anzufordern.

 Für Kleingerät, das in Fahrzeugen mitgeführt wird (z.B. Nachrichtengerät, Vorratkasten, Werkzeugkasten, Kasten und Koffer des Veterinärgeräts, Aktenkasten) ist der bisherige Anstrich bis auf weiteres beizubehalten.

 Fur den Anstrich ist zu verwenden
  P-Farbe nach TL6321 für Panzerkampfwagen,
  W-Farbe nach TL6320 für Funk- und Nachrichtengerät,
  Deckrarbe nach TL6337 für Gerät aus Magnesiumlegierungen (z.B.Elektronräder an Geschutzen),
  im übrigen Kunstharzfarbe nach TL6317B.
 Entgegenstehende Bestimmungen treten ausser Kraft.

2. Taunanstrich. Die Tarnung des Geräts durch Auftragen entsprechender Farben nach den jeweiligen Feldverhaltnissen ist Sache der Truppen.
Hierzu sind von den Truppen. Tarnpasten (3) mitzuführen in folgenden Farben olivgrün nach Farbtonkarte des R.L.M. für Tarnfarben (Gebäude- und Bodentarnung), rotbraun, RAL8017, dunkelgelb nach Muster wie in Ziffer 1.


HM 1943, Nr. 181 (Nr. 322 ist eingearbeitet)

1.Geräteanstrich: Anstatt des bisherigen Anstrichs in Dunkelgrau / Dunkelbraun, welcher während des Krieges in einheitliches Dunkelgrau geändert wurde, und anstatt des braun / grauen Anstrichs für das Gerät in Afrika und auf Kreta, ist das Großgerät sofort in Dunkelgelb nach Muster umzulackieren.
Bei Kleingerät, welches auf Fahrzeugen mitgeführt wird (z. B. Nachrichtengerät, Vorratkästen, Werkzeugkästen, Kästen und Koffer der Veterinärausrüstung, Aktenkästen)
Ist der bisherige Anstrich bis auf Weiteres beizubehalten.

Für den Anstrich sind folgende Farben zu verwenden:
  P-Farbe nach TL 6321 für Panzerkampfwagen
  W-Farbe nach TL 6320 für Funk- und Nachrichtengerät
  Deckfarbe nach TL 6337 für Gerät aus Magnesium- Legierungen ( z. B. Elektronräder an Geschützen)
im Übrigen Kunstharzfarbe nach TL 6317 B.
Anderslautende Bestimmungen treten außer Kraft.

2.Tarnanstrich: Das Anbringen, des dem Gelände entsprechenden Tarnanstrichs, ist von der Truppe durchzuführen. Hierfür hat die Truppe Tarn-Paste (Ziffer 3) in den folgenden Farben mitzuführen: Oliv- Grün aus der Farbliste des RLM für Tarnfarbe ( RLM- Gebäude-Tarnfarbe), Rotbraun RAL 8017, Dunkelgelb nach Muster, wie in Ziffer 1.

3. Die Tarnpasten nach Ziffer 2 werden auf dem Nachschubweg an die Truppe abgegeben. Zur Berechnung der Gesamtmenge für jede Einheit gelten folgende Pauschalsätze:
Die Abgabe der Tarnpasten erfolgt in Behältern mit 2 Kg und 20 Kg.
Im Hinblick auf die bestehende Rohstoff-, Fertigungs- und Transportlage, muß der Truppe zur Pflicht gemacht werden, mit Farben und Tarnpasten sorgsam umzugehen und den Verbrauch auf das Notwendigste zu beschränken.

4. In welchen Formen die Tarnpasten aufzubringen sind, liegt im Ermessen der Truppe. Meistens wird es darauf ankommen, die Flächen eines Gerätes (Fahrzeuges) durch verschiedene Farben der Sicht zu entziehen.
Im Allgemeinen hat sich das Auftragen in größeren Farbflecken, unter Vermeidung jeder Regelmäßigkeit („wolkenartig“) bewährt.
Die Tarnpasten sind im Auslieferungszustand oder nach Zugabe von Wasser oder Treibstoff zu verwenden. Sie können außer mit dem Pinsel auch mit Behelfsmitteln ( Bürsten, Lappen ) aufgetragen werden und sind nach kurzer Zeit trocken. Sie eignen sich ebenso zum Tarnen von Wagenplanen.
Sofern eine Beseitigung aufgetragener Tarnpasten notwendig ist, kann die mit Treibstoff durchgeführt werden.

5. Die Wintertarnung (in schneebedecktem Gelände) besteht bis auf weiteres aus einem weißen Anstrich mit Emulsionsfarbe nach TL 6345. Alles Gerät, das bis Ende Februar 1943 an die Feldtruppen abgegeben wird, ist vor der Absendung mit diesem Anstrich zu versehen. Die Einführung weißer Tarnpaste zur Wintertarnung wird später angeordnet.

6. Übergangsbestimmungen:
   a) Gerät in Neufertigung, das schon den bisherigen Anstrich erhalten hat, ist vor Ablieferung gemäß Ziffer 1 umzustreichen oder einzufärben.
   b) Gerät in den Beständen mit Anstrich oder Färbung gemäß Ziffer 1 ist nur noch mit weißer Emulsionsfarbe zu überstreichen, soweit es bis Ende Februar 1943 abgesendet wird (5).
   c) Das bei der Truppe vorhandene Gerät in dunkelgrauer oder braungrauer ( Afrika, Kreta) Farbe wird nicht umgestrichen. Notwendige Tarnung ist mit Tarnpaste (2 bis 4) durchzuführen.
   d) Bei den Ersatz- und Besatzungstruppen ist das Gerät sobald wie möglich gemäß Ziffer 1 mit dem neuen Anstrich zu versehen. Umfärben von Fahrzeugplanen muß jedoch mit Tarnpaste erfolgen.

OKH (Ch.H. Rüst u. BdE), 18.02.1943
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