Panzerkampfwagen IV
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1. Für den jeweiligen Auftrag ist die zur Zeit der Auftragserteilung gültige Ausgabe maßgebend. 2. Nach Auftrageserteilung erschienene Ausgaben gelten nur mit schriftlicher Zustimmnung des Auftraggebers. TL 6316 Vorläufige technische Lieferbedingungen für Anstrichstoffe für Geschoßanstrich (K) Ausgabe vom 1. Septemvber 1938 Allgemeines 1. Bei Lieferungsmengen über 250 kg und nur einem Ansatz sind die Anstrichstoffe aus dem Ansatzgefäß in Büchsen bzw, Kannen einzufüllen. Bei Lieferungen über 250 kg und mehreren Ansätzen kleiner als 250 kg sind die verschiedenen Ansätze in Mischgefäß von mindestens 250 kg Fassungsvermögen einzufüllen, gut durchzumischen und dann aus disen Gefäßen in Büchsen bzw, Kannen einzufüllen. Bei Lieferungen unter 250 kg und mehreren Ansätzen sind die verschiedenen Ansätze in ein die Lieferungsmenge fassendes Mischgfäß einzufüllen, gut durchzumischen und dann aus diesem Gefäß in Büchsen bzw, Kannen einzufüllen. Bei Lieferungen unter 250 kg und nur einem Ansatzkönnen die Anstrichstoffe aus dem Ansatzgefäß in Büchsen bzw, Kannen eingefüllt werden. [ ä ö ü ß Ä Ö Ü äß ]

Ausgabe vom 23.Februar 1942
Heer Vorläufige technische Lieferbedingungen für Geschoßanstrich (K) TL 6316 B
Die Abnahmeuntersuchungen für Nitro-Kombinations-Streichlackfarben
erfolgen nur in der Chemisch-Technischen Reichsanstalt

Mit Anhang 1: Sicherheitsvorschrift
Allgemeines

 1. Bei Lieferungsmengen über 250 kg und nur einem Ansatz sind die Anstrichstoffe aus dem Ansatzgefäß in Büchsen bzw, Kannen einzufüllen.
 Bei mehreren Ansätzen sind die verschiedenen Ansätze in ein Mischgefäß von mindestens 250 kg Fassungsvermögen einzufüllen, gut durchzumischen und dann aus diesen Gefäßn in Büchsen bzw, Kannen einzufüllen.
 Bei Lieferungsmengen unter 250 kg und nur einem Ansatz können die Anstrichstoffe aus dem Ansatzgefäß in Büchsen bzw, Kannen eingefüllt werden.

 2. Anstrichstoffe in verschlossenen Büchsen bzw, Kannen mit noch nicht gesichertem Verschluß zur Abnahme vorstellen.

 3. Zur untersuchung der Anstrichstoffe sind aus jedem Ansatz bzw, jeder Mischung Proben von je 1/2 kg einzusenden.
 Zur Probeentnahme sind die Anstrichstoffe mit einem bis auf den Boden des Gefäßes reichenden schaufelartigen Gerät solange durchzurühren, bis sie gleichmäßige Zusammensetzung haben. Besonders muß aller Bodensatz völlig eingemengt werden. Die zum Umrühren und Schöpfen dienenden Geräte und die zum Probeversand bestimmten Gefäße müssen sauber und trocken sein. Die Gefäß müssen sich nach dem Öffnen wieder gut verschließen lassen und einen Halsdurchmesser von mindstens 50 mm haben. Sie dürfen zum Versand nicht zugelötet oder zugegipst werden.
 Sorgfältige Verpackung bei Glasgefäßen erforderlich.

 4. Sind die nach Ziffer 18 anzugebeden Verdünnungsmittel nicht handelsübliche, so ist bei Lieferung von Verdüunnungsmitteln von jeder Lieferung 1/2 kg einzusenden.

 5. Die Prüfungen erfolgen in dem amtlich geprüften und zugelassenen Laboratorium des Anftragenehmers durch den Verpflichteten Werkschemiker oder in der Chemisch Technischen Reichsanstalt.

 6. Lieferer ist verpflichtet, auf Verlangen der abnehmenden oder untersuchenden Stelle anzugeben, wie die Zusammensetzung der Lackfarben ist.

 7. Lieferer ist auf Verlangen über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.
Bei Nichtgenügen der Anstrichstoffe ist dem Lieferer der Grund dafür anzugeben.

Technische Forderungen

 8. Die Farbtöne müssen folgenden Tönen entsprechen:

Farbton nach
RAL 840 R
Deckfarbe rotbraun     K 1 dem Farbton RAL 8012
feldgrau     K 4 RAL 6006
erdgelb     K 5 RAL 8002
grün     K 6 RAL 6007
Deckfarbe braun     K 7 dem Farbton RAL 8010
schwarz     K 8 RAL 9005
rot     K 9 RAL 3000
weiß     K 10 RAL 9002
blau     K 11 RAL5001
gelb     K 12 RAL 1006
dunkelgrau     K 24 RAL 7021
dunkelbraun     K 25 RAL 7017
wobei "K 1" usw, die Kennzeichen für den jeweiligen Anstrichstoff bedeuten.

 Die Anstrichstoffe, die mit dem Zusatz "schnell trocknend" bestellt sind, erhalten als weiteres Kennzeichen den Kennbuchstaben g dahinter gesetzt.

 Weitere Kennzeichen der Anstrichstoffe durch Handels-, Firmen- und Markennamen oder durch andere Zahlen und Buchstaben (Werksbezeichnungen des Herstellers) dürfen weder an den Liefergefäßen noch auf den Proben angebracht werden.

 9. Die Anstrichstoffe für Geschosse bestehen aus Lackfarben auf der Grundlage von künstlichen Lackstoffen.

 10. Das Bindemittel besteht aus hochwertigen Rohstoffen. Zum Streichen sind außer Kunstharzlackfarben (Alkydharz-, Akryl-, Vinyl-Lackfarben) auch Nitro-Kombinations-Streichlackfarben, für den Spritzauftrag auch Nitro-Kombinations-Spirtzlackfarben zugelassen. Die Zugsammensetzung aller Farben muß den handelsüblichen Erzeugnissen dieser Art entsprechen. Auch Bindemittel anderer Art sind zugelassen, sofern die damit hergestellten Lackfarben die Anforderungen erfüllen. Emulsionsfarben jeder Art sind verboten.

 11. Die Lösungs- und Verdünnungsmittel dürfen keinen belästigenden oder betäubenden (narkotisierenden) Geruch besitzen.
 Der Flammpunkt muß bei Kunstharz-Lackfarben und bei Nitro-Kombinations-Streichlackfarben oberhalb 21° C liegen.
 Die Verwendung von Benzol, chlorierten Kohlenwasserstoffen und emulgierten Verdünnungsmitteln ist verboten.

 12. Die Farbkörper müssen aus Mineralfarben oder Farblacken bestehen. Bleifarben und Kadmiumfarben dürfen nicht verwhendet werden.
 Zur Erzielung roter und gelber Farbtöne können lichtechte Farbstoffe oder Farlacke verwendet werden.
 Zinkoxyd darf nicht über 12% Bleiverbindungen enthalten.
 Der Zusatz von künstlichem Eisenoxydgelb und -rot ist gestattet, ebenso die Verwendung von Verschnittmitteln, soweit sie die Einstellung auf matte Overfläche unterstützen oder aus anderen Gründen lacktechnisch wertvoll sind; sie dürfen jedoch nicht das Absetzen des Farbkörpers fördern oder die Deckfähigkeit unzulässig verringern.
Oberkommando des Heeres
Heereswaffenamt (WaChefIng1)
Fortsetzung s.Seite 2
Geändert gegenüber der Ausgabe vom 12.2.41:
Liefbed, wurde vollständig überarbeitet
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